Untersuchungshaft bedeutet die Unterbringung eines Beschuldigten in einer Justizvollzugsanstalt. Dies soll sicherstellen, dass der Beschuldigte in der Hauptverhandlung anwesend ist und das Hauptverfahren durchgeführt werden kann.

Unter welchen Voraussetzungen kann Untersuchungshaft angeordnet werden?

Grundlage der Anordnung von Untersuchungshaft sind dringender Tatverdacht und  ein Haftgrund. Das  kann Flucht, Verdunkelungs-  oder Wiederholungsgefahr sein.

Wie wird die Untersuchungshaft vollzogen?

Die Untersuchungshaft wird regelmäßig in einer besonderen Untersuchungshaftvollzugsanstalt oder zumindest in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Justizvollzugsanstalt vollzogen. Grundlage des Vollzuges der Untersuchungshaft  ist das Untersuchungshaftvollzugsgesetz NRW.  Hier ist das Wie der Untersuchungshaft, z.B. die Unterbringung, Verpflegung, Arbeit und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt geregelt.

Stellung der Untersuchungsgefangenen

Bei der Durchführung der Untersuchungshaft darf der Untersuchungsgefangene nur solchen Einschränkungen unterworfen werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordern. Grundsätzlich gilt der Untersuchungsgefangene als unschuldig und ist daher so zu behandeln, dass nicht der Anschein entstehen, er würde zur Verbüßung einer Strafe festgehalten (§ 1 Abs. 1 UVollzG NRW). Deswegen darf der Untersuchungsgefangene beispielsweise seine eigene Kleidung tragen. Über den Freiheitsentzug hinausgehende Beschränkungen dürfen ihm nur zur Abwehr der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§ 119 StPO) oder soweit es zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt unerlässlich ist (§ 1 Abs. 3 UVollzG NRW) auferlegt werden. Die erstgenannten Beschränkungen erfolgen durch den Haftrichter, während die übrigen Beschränkungen durch die Justizvollzugsanstalt angeordnet werden.

Soziale Hilfe 

Hierunter fallen u.a.

  • Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der familiären Kontakte und der sozialen Beziehungen
  • Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Wohnung
  • Sicherung des Eigentums
  • Zusammenarbeit mit für Sozialleistungen zuständigen Stellen zur Betreuung unterhaltsberechtigter Angehöriger
  • Vorbereitung von Therapiemaßnahmen für Suchtkranke im Zusammenwirken mit externen Suchtberatungsstellen

Jeder Untersuchungsgefangene wird zu Beginn der Inhaftierung durch den zuständigen Betreuer gesprochen. Hier werden die persönlichen Probleme, die sich durch die Inhaftierung ergeben, erörtert. Der Betreuer bleibt Ansprechpartner des Untersuchungsgefangenen für die Dauer der Untersuchungshaft.
Je nach Problemlage werden Fachkräfte des ärztlichen, psychologischen oder sozialen Dienstes  eingeschaltet. In der Justizvollzugsanstalt Münster können Untersuchungsgefangene arbeiten, sowie an  Sport-, Gruppen- und Freizeitveranstaltungen teilnehmen.